AGB Teil 3
Zusätzliche Verkaufs- und Lieferbedingungen für Verträge mit Vollkaufleuten
Bei Verträgen mit Vollkaufleuten gilt zusätzlich zu unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als vereinbart: | |||
Zu Ziffer 3: Leistungsumfang und Qualität | |||
3.2 | Bei
Reihenhausprojekten und sonstigen Serienvorhaben gilt als vereinbart,
daß Herstellung und Einbau je in einem Zug erfolgen. Bei Versetzen der Decken- kantenwinkel durch uns, sorgt der Auftraggeber für Meterrisse unmittelbar neben dem Treppenloch oder für rechtzeitige Festlegung des genauen Fußbodenaufbaues. | ||
3.3 | | Ferner gilt als vereinbart, daß maßgleiche Treppen bzw. Treppenteile zu liefern sind. Das bedeutet, daß die Toleranzen von Geschoßhöhen, Raum- und sonstigen Baumaßen nicht größer als gemäß DIN 18202 „Maßtoleranzen für Hochbau“ sind. Abweichungen der Geschoßhöhe werden im Antritt ausgeglichen bzw. über die Stufen verteilt, soweit dies durch die Treppenverstellbarkeit möglich ist. Sonstige Maßabweichungen und Winkelunrichtigkeiten werden durch Veränderung der Wandabstände bzw. sonstiger Bauteilabstände ausgeglichen. Mehrkosten zum Ausgleich größerer Toleranzen als die Treppenverstellbarkeit erlaubt gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag insbesondere wegen Gewährleistung und Schadensersatz nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen. | |
Zu Ziffer 4: Lieferung | |||
Bei
Dauerlieferungen ist in angemessener Frist, mindestens aber 6 Wochen
vor dem endgültigen Liefertermin schriftlich abzurufen. Der Montagetermin ist min- destens 2 Wochen voher mit uns abzustimmen. Ein Anspruch auf frühere Lieferung als ursprünglich vereinbart besteht nicht. | |||
Zu Ziffer 5: Preise und Zahlungen | |||
Gerät bei
Dauerbelieferung der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, können wir vor weiteren Teillieferungen vollständige Bezahlung der Vorlieferungen verlangen. | |||
Zu Ziffer 6: Schlussbestimmungen | |||
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht unseres Firmensitzes. | |||
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